Mit Technik Steuern sparen – Top-Seller & geringwertige Wirtschaftsgüter für Ihr Business
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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abschreiben und Steuern sparen*
An den Regelungen und der Definition
eines geringwertigen Wirtschaftsgutes, kurz GWG, hat sich im letzten
Jahr nichts geändert. In den Jahren zuvor war jedoch einiges in
Bewegung. 2008 wurde die sogenannte Pool-Abschreibung eingeführt. GWG
im Nettobeschaffungswert* von 150,01 bis 1.000,- Euro durften damit
nur noch bis 150,- Euro sofort, darüber hinaus über 5 Jahre
abgeschrieben werden. Seit 2010 gilt die Obergrenze von 410,- Euro
ohne Umsatzsteuer für die Sofortabschreibung. Die Pool-Abschreibung
bleibt allerdings weiter bestehen.
Was sind GWG (geringwertige Wirtschaftsgüter)?
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Gegenstände des Anlagevermögens
von Unternehmen, die
beweglich
abnutzbar und
selbstständig benutzbar sind
und deren Nettobeschaffungswert* zwischen 150,- € & 1.000,- € liegt.
Gegenstände, die diese Voraussetzungen erfüllen, können als GWG
sofort abgeschrieben werden. Beispiele: Eine Schreibtischleuchte ist
selbstständig nutzbar und deshalb ein GWG. Eine Tonerkassette ist
Ersatzteil für einen Bürodrucker, also nicht selbstständig nutzbar und
somit auch kein GWG. Ein Computerdrucker gilt als Teil einer
Computeranlage, da er ohne Computer nicht selbstständig benutzbar ist.
Er ist also nur zusammen mit einem gleichzeitig angeschafften Computer
als GWG abschreibbar (Grenzen beachten). Handelt es sich jedoch um ein
Multifunktionsgerät mit Kopier- und/oder Fax-Funktion, so wäre er auch
eigenständig nutzbar und somit wieder als einzelnes GWG zu werten.
Was Sie für 2018 über GWG wissen müssen
Alle Anschaffungen deren Nettobeschaffungswert* 150,- Euro nicht
übersteigt, sind keine GWG und können ganz normal als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden. Anschaffungen im Nettobeschaffungswert* von
über 1.000,- Euro müssen regulär nach AfA-Tabelle abgeschrieben werden.
Es bestehen vier
Abschreibungsmöglichkeiten nebeneinander:
Nettobeschaffungswert* bis 150,- €
sofortige Betriebsausgabe, ohne Aufzeichnungspflicht im
gesonderten Verzeichnis oder Abschreibung nach §7 EstG über die
Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle
Nettobeschaffungswert* 150,01 bis 410,- €
Sofortabschreibung nach §6 Abs.2 EStG oder Pool-Abschreibung
nach §6 Abs. 2a EStG oder Abschreibung über Nutzungsdauer nach §7 EstG
AfA-Tabelle mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten Verzeichnis
Nettobeschaffungswert* 150,01 bis 1.000,- €
Pool-Abschreibung mit Aufzeichnungspflicht in gesondertem
Verzeichnis nach §6 Abs. 2a EStG oder Abschreibung über Nutzungsdauer
nach §7 EstG AfA-Tabelle mit Aufzeichnungspflicht im gesonderten
Verzeichnis
Nettobeschaffungswert* ab 1.000,01 €
Hier gibt es nur noch die Abschreibungsmöglichkeit nach §7 EstG
über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle mit Aufzeichnungspflicht im
gesonderten Verzeichnis
Zu beachten: Bei GWG zählt immer der Nettobeschaffungswert*.
Das gilt auch für Kleinunternehmer, die keinen Vorsteuerabzug vornehmen.
*Dieser Nettobeschaffungswert
berechnet sich wie folgt:
Bruttopreis
– 19% MwSt. (ggf. 7% MwSt.)
– Skonto und
Rabatte
– Zuschüsse
– Rücklagen
für Ersatzbeschaffung
– Investitionsabzugsbetrag
= Netto-Anschaffungskosten
(Quelle: Haufe.de)
Welche Abschreibungsmöglichkeit passt am besten?
Da sich jedes Unternehmen bei der Abschreibung von GWG auf ein
Verfahren festlegen muss, ist sorgfältig zu prüfen, welche
Alternative, die günstigere ist.
-
Sehr einfaches Verfahren
-
Wenig Aufwand
-
Aufnahme der GWG in die Buchhaltung
-
Alle im Veranlagungszeitraum angeschafften GWG werden über 5 Jahre abgeschrieben (das kann ein Vorteil sein, wenn im Veranlagungszeitraum ein schlechtes und für die Folgejahr gute Ergebnisse zu erwarten sind)
-
Aufnahme der GWG in einen Sammelposten
Tipp: Je nach Menge der angeschafften GWG und Gewinnerwartung
kann die Pool-Abschreibung die günstigere Alternative sein!
Ob
sich bei etwas höherpreisigen Anschaffungen die Pool-Abschreibung
lohnt, hängt im Einzelfall auch von der jeweiligen Nutzungsdauer gemäß
der AfA-Tabelle ab. Nähere Infos und AfA-Tabellen finden Sie auf der
Seite des Bundesfinanzministeriums.
Ein Unternehmen schafft für seine Mitarbeiter 10 Bürostühle im Wert
von je 390,- €* an. Mit der Sofortabschreibung kann das Unternehmen im
Veranlagungszeitraum 3.900,- € ansetzen.
In einem Unternehmen wurde ein Bürostuhl für 440,- €* angeschafft. Hat
sich das Unternehmen für die Sofortabschreibung entschieden, muss der
Stuhl über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden – diese beträgt
aktuell nach AfA 13 Jahre für Büromöbel. Hat sich das Unternehmen aber
für die Pool-Abschreibung entschieden, kann es den Stuhl mit allen
anderen im Veranlagungszeitraum angeschafften GWG in einem Zeitraum
von 5 Jahren abschreiben.
Ein Unternehmer will sich einen Laptop anschaffen. Zur Auswahl stehen
das Einstiegsmodell für 950,- €* und das besser ausgestattete
Profimodell für 1.800,- €*. Fällt die Entscheidung auf das
Einstiegsmodell, so kann der Unternehmer in 5 Jahren jeweils 190,- €
absetzen. Fällt die Entscheidung auf den Profilaptop, ist dies kein
GWG und wird über die Nutzungsdauer der AfA-Tabelle abgeschrieben.
Diese sieht für Personal Computer aktuell eine Nutzungsdauer von 3
Jahren vor. Im Ergebnis kann der Unternehmer in diesem Fall bei
linearer Abschreibung 600,- € pro Jahr geltend machen.
Hinweis: Bei der vorstehenden Darstellung handelt es sich um
unverbindliche Empfehlungen zur allgemeinen Information, ohne Anspruch
auf Vollständigkeit und im Übrigen ohne jegliche Gewähr. In jedem Fall
sollten Sie zu Abschreibungsfragen im Detail Ihren Steuerberater konsultieren.